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RG, 29.08.1935 - 3 D 531/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Auch der mittelbare Täter muß eine Vorstellung von den wesentlichen Merkmalen der Tat haben.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 285
- RGSt 69, 286
Wird zitiert von ...
- BFH, 13.12.1989 - I R 39/88
Keine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft im Fall der mittelbaren …
"Auch der mittelbare Täter - mag er durch einen gutgläubigen oder einen bösgläubigen Mittler handeln - muß die einzelne Tat nach allen für den Tatbestand wesentlichen Merkmalen innerlich erfassen; zwar ist nicht möglich, daß er alle Einzelheiten der Ausführung kennt; er muß aber wenigstens eine Vorstellung von den besonderen Umständen haben, die der Tat im gegebenen Falle ihr strafrechtlich bedeutsames Gepräge geben" (so für den inneren Tatbestand des Betruges bei mittelbarer Täterschaft Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 29. August 1935 3 D 531/35, RGSt 69, 285).